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   OLG Zweibrücken, 13.07.1999 - 2 AR 29/99   

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https://dejure.org/1999,18242
OLG Zweibrücken, 13.07.1999 - 2 AR 29/99 (https://dejure.org/1999,18242)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.07.1999 - 2 AR 29/99 (https://dejure.org/1999,18242)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13. Juli 1999 - 2 AR 29/99 (https://dejure.org/1999,18242)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1084
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Brandenburg, 06.04.2006 - 1 AR 12/06

    Verweisung im selbstständigen Beweisverfahren; objektive Willkür

    § 36 ZPO ist anerkanntermaßen auch auf Zuständigkeitsbestimmungen im selbständigen Beweisverfahren anwendbar (s. etwa OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1998, S. 1610; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, S. 1084; BayObLG, NJW-RR 1998, S. 209; NJW-RR 1999, S. 1010; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 36 Rdn. 2; Baumbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 36 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 36 Rdn. 1; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 36 Rdn. 4).
  • OLG Köln, 18.03.2005 - 5 W 16/05

    Selbständiges Beweisverfahren durch Beklagten zur Tatsachengrundlage seiner

    Die sachlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der entsprechend auch für die beabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Schadensfeststellung gegen mehrere Antragsgegner gilt (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1991, 343, 344 f.; NJW-RR 1998, 209; NJW-RR 1999, 1010; Beschl. v. 21. August 2002 - 1Z AR 82/02; Beschl. v. 30. Juni 2004 - 1Z AR 75/04; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084), liegen vor.

    Dies ist jedoch unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, mit der eine prozessökonomisch wünschenswerte einheitliche Verfahrenszuständigkeit zur Vermeidung von Mehrkosten und divergierenden Entscheidung erreicht werden soll (vgl. BGHZ 90, 155, 157), jedenfalls dann statthaft, wenn den anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem prorogierten Gericht verklagen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1988, 646, 647; BGH, Beschl v. 16. August 1995 - X ARZ 699/95; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; KG, KGR 2001, 218).

  • OLG Köln, 05.12.2001 - 5 W 136/01

    Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO

    Ob darüber hinaus generell die Zweckmäßigkeitserwägungen, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Februar 1984 zur Gerichtsstandsbestimmung bei ausschließlicher sachlicher Zuständigkeit eines Gerichts für einen Streitgenossen (BGHZ 90, 155, 157 ff.) angestellt hat, generell auch in der Konstellation, dass nur mit einem Streitgenossen ein anderes, ausschließlich zuständiges Gericht vereinbart wurde, Berücksichtigung finden können, erscheint dem Senat (entgegen OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084, 1085; ähnlich wie hier BayOBLG, MDR 1999, 760, 761) zweifelhaft.
  • OLG Frankfurt, 27.09.2011 - 11 AR 59/11

    Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands bei teilweiser Prorogation

    Die Bestimmung eines nur im Verhältnis zu einem Teil der Streitgenossen prorogierten Gerichts als gemeinsam zuständig setzt voraus, dass dieser Gerichtsstand im konkreten Fall auch für die an der Prorogation nicht Beteiligten zumutbar ist (BGH aaO; BayObLG, aaO; KG, KGReport Berlin 2001, 218; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2000, 1084; Vossler NJW 2006, 117, 121).
  • OLG Köln, 10.01.2023 - 8 AR 24/22

    Bestimmung des gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess;

    Ausnahmsweise steht jedoch die mit einem Streitgenossen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung einer Bestimmung nicht entgegen, wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand mit den übrigen Streitgenossen nie bestanden hat und das im Verhältnis zu einem Streitgenossen prorogierte Gericht auch für die übrigen Streitgenossen "bestimmt" werden kann (BGH, Beschluss vom 19.03.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 f.) und die Prozessführung im prorogierten Gerichtsstand auch für diese zumutbar ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1999 - 2 AR 29/99, NJW-RR 2000, 1084 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SV 75/14, MDR 2015, 299 f.; Senatsbeschluss vom 25.04.2017 - 8 AR 13/17, zitiert nach juris, womit die bei Zöller - Schultzky zitierte andere Auffassung aufgegeben wurde).
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